Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen


Taxentarif für das Gebiet der Stadt Neuwied

Aufgrund des § 51 des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI S. 1690), in der z.Zt. geltenden Fassung und der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (GVBI. 1996 S.115) wird für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für die im Stadtgebiet Neuwied zugelassenen Taxen folgende Rechtsverordnung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

1. Bei der Beförderung von Personen mit den im Gebiet der Stadt Neuwied zugelassenen Taxen gelten die Beförderungsentgelte des § 2 dieser Taxitarifordnung.

2. Als Pflichtfahrgebiet, in der die Beförderungspflicht gemäß § 47 Abs. 4 PBefG gilt wird das Gebiet der Stadt Neuwied bestimmt.

3. Tarifpflichtgebiet für den Geltungsbereich dieser Taxitarifordnung ist das Gebiet der Stadt Neuwied.

4. Beförderungen über die Grenzen des Stadtgebietes hinaus unterliegen der freien Vereinbarung. Dabei dürfen Entgelte gemäß § 2 nicht überschritten werden; jedoch darf das Entgeld für die gesamte Fahrtstrecke nicht niedriger sein als der Tarifpreis für den innerhalb der Stadt zurückgelegten Streckenteil.


§ 2 Tarif

1) Tarif werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr

    1. Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe                                                         3,50 €

    2. Wegstreckenberechnung:
        Für jede gefahrene Wegstrecke von 47,62 m erfolgt die Weiterschaltung                                                  um 0,10 €, dies entspricht einem Kilometerpreis von                                                  2,10 €

2) Nachttarif von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

    1. Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe                                                        4,00 €

    2. Wegstreckenberechnung:                                                                                                                              Für jede gefahrene Wegstrecke von 45,45m erfolgt die                                                                                  Weiterschaltung um 0,10 €, dies entspricht einem Kilometerpreis von                       2,20 € 

3) Wartezeitentgeld:

    Das Wartezeitentgeld beträgt 0,10 € je 11,25 Sekunden, pro Stunde                           32,00 €
    Die Berechnung der Wartezeit muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.
    Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

4) Zuschlag für Großraumtaxen:

    Ab der 5. beförderten Person wird ein einmaliger Zuschlag von                                    6,00 € 
    berechnet. 

5) Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages:

    Wird die bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, hat der                                              Besteller den Grundpreis zu entrichten.

6) Tarifberechnung

    Eine Wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ist nicht statthaft.                                        Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.                                              Der Tarif versteht sich inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Anfahrt zum                                          Fahrgast wird kein Entgeld erhoben. Der Transport von Reisgepäck und Tieren ist                                        kostenfrei.


§ 3 Sonstige Hinweise und Bestimmungen

1. Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

2. In jedem Taxi muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der jeden Beförderungspreis anzeigt und für den Fahrgast deutlich erkennbar bzw. ablesbar ist.

3. Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

4. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Fahrpreisquittung auszustellen.

5. Eine Ausfertigung des Taxitarifes ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

6. Im übrigen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBI.I S. 1573), in den jeweils gültigen Fassungen, verwiesen.


§ 4 Krankenfahrten

Krankenfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausfertigung Verträge mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern bestehen.

 
§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können gemäß § 61 Abs. 1 (Ziffer 3 , Buchstabe c und Ziffer 4 und § 61 Abs. 2 PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen - Taxentarif - für das Gebiet der Stadt Neuwied vom 24.10.2012 bleiben weiterhin gültig.


Neuwied, 06.06.2019
Stadtverwaltung Neuwied
in Vertretung

(Michael Mang)                                                                                                                                      Bürgermeister

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